Was mir geschehen ist, ist ja nur ein einzelner Fall und als solcher nicht sehr wichtig, da ich es nicht sehr schwer nehme, aber es ist ein Zeichen eines Verfahrens, wie es gegen viele geübt wird. Für diese stehe ich hier ein, nicht für mich.”
Franz Kafka Der Prozess
Seit dem 10.11.2011 liegt beim Kammergericht Berlin der Antrag auf Klageerzwingungsverfahren wegen der Folterungen gegen die Bedinensteten des STVE Berlin Rummelsburg Haus 6 und Chef des MED-Punktes Oberstleutnant Dr. Zels – IM NAGEL . Wir warten ab ob das Gericht das erste Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1992-1997, das zum Bestandteil der Strafanzeige und des Strafantrages vom 11.4.2011 erklärt wurde, wieder aufnehmen wird oder das Völkerrecht brechen wird… um letztendlich die Täter zu schützen was letztendlich mit dem ZUSATZ zum Eini9gungsvertrag konform wäre.
Folter in Urform- Fesselung an Händen und Füßen über drei Wochen. Was der Anstifter zur Folter in seiner Verfügung nicht erfasst hatte sind: Lärmfolter, Kältefolter, Säurefolter und Toilettenfolter sowie massive Gewaltanwendung am Gefesselten. Ich leistete ausser ein einziges Mal keinen aktiven Widerstand, ließ alle Folter und einschließlich medizinische Folter über mich ergehen. Es war unfair – ich hatte keine Chance ! Ich war den Folterern ausgeliefert bis auf Skalpell !!
Vom RA Dr. Friedrich Wolff – IM JURA und der Botschaft durch den Verräter Consul, war ich vollends abgeschirmt. Die Gewissheit darüber kam erst später… ich war allein den STAZIS überlassen, doch fand ich im Hungerstreik(20.12.84-30.9.1985) in den Absonderungen vom Haftkrankenhaus Leipzig-Meusdorf und in der Isolationshaft der Speziellen Strafvollzugsabteilung Waldheim Verbündete, die mir, unter Gefahr einer zusätzlichen Strafe für Feindliche Verbindungsaufnahme, geholfen hatten die Abschirmung zu durchbrechen. Ihnen allen waren die niedergeschriebenen Gründe für Hungerstreik wohl bekannt und besonders der letzte Grund heilig. In meiner Hoffnungslosigkeit habe ich ihre Angst vor Öffentlichkeit gespürt und bis auf´s Äußerste geschürt. Ich habe den ” VR 4″ Verwahrraum 4 mit Kasiebern und mit Hilfe der Verbündeten im Leid gesprengt, u8nd die erreichten meinen Vater im Villingen im Schwarzwald und ich bekam Nachricht darüber. Man kann einen Menschen kaputtmachen, ihn liquidieren, umbringen, aber die Wahrheit kann mann nicht, nicht die Wahrheit über Adam Lauks, die Wahrheit über die Folter in Gefängnissen der DDR. Sie war nur eine der vielen.
Es wird kein Urteil in dieser Sache geben- aus politischen Gründen – denn wenn die noch lebenden Folteropfer erfahren würden dass die Folter unverjährbar sei würde eine Flut von Klagen einsetzen, würden die Gefolterten endlich Mut fassen das Schweigen über die Ereignisse hinter den dicken Mauern der Verließe und Absonderungen, Arrestzellen,Tigerkäfigen und Schlichtzzellen zu sprechen. Ich denke an den gottesfürchtigen Polen Namens Jatzeck, der nach mir auf Adams Bett gespannt-gefesselt wurde und einen Monat drauf blieb. Die STAZIschergen, Bediensteten des Hauses 6 haben in beiden Fällen auch ihre Ausländerfeindlichkeit ausleben können.

Anstifter zu Folter: Oberstleutnant Neidhardt und Oberleutnant Wilk - bis zu 10 Jahre Haft - wenn Völkerrecht in Deutschland gilt.
Seit 10.11.2011 liegt dem Kammergericht mein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO
gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin
vom 07.10.2011, Aktenzeichen 1 Zs 2589/11
http://menschenrechtsverfahren.files.wordpress.com/2009/12/un-antifolterkonvention.pdf
Artikel 13 der UN Antifolterkonvention
Jura novit curia Das Gericht kennt die Rechtsätze
Wo die Wahrheit nichts gilt, da gibt es keine Gerechtigkeit. Ohne Gerechtigkeit aber gibt es keinen Frieden.
In Sache Adam Lauks gegen die Folterer der STASI ist nur die Frage ob das Gericht nach den Rechtsätzen handeln und Gerechtigkeit für Folteropfer und seine Täter nach 27 Jahren sprechen will und wird !??
weil Deutschland das Völkerrecht nicht anerkannt hatte; die Wittwe des Kriegsverbrechers Feldmarschall Herman Göhring erhielt bis zu ihrem Tode die Witwenrente des Feldmarschal Göhring, dh. 80% seiner Rente.
Die Generalstaatsanwaltschaft folgte der Empfehlung des Oberstaatsanwalts Reichelt und lehnte meine Beschwerde ab, ” Nach der Prüfung des Sachverhaltes sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen das weitere Ermittlungen angeordnet werden.” Stasifreundlicher Oberstaatsanwalt Reichelt hat absichtlic, vorsätzlich die Generalstaatsanwaltschaft hinter´s Licht geführt : Von dem vorgelegten Beweis VERFÜGUNG über Fesselung an Händen und Füßen über drei Wochen die vom Oberleutnant Wilk und (nicht mal ermittelten) Oberstleutnant Neidhardt geht es eindeutig hervor dass die beiden sich der Anstiftung zur Folter strafbar gemacht hatten, für die es wiederum einen § gibt, und dass es sich bei Wilk und Neidhardt keinesfalls um eine Strafanzeige wegen Körperverletzung u.a. handelt wie das der Oberstaatsanwalt Reichelt der Generalstaatsanwaltschaft irreführend zur Einstellung empfiel.
Dabei hatte er auch die Expertise über die Rechtslage im Falle der Strafanzeige und des Strafantrages wegen der Folter, Körperverletzungen und aus allen rechtlichen Gründen, eines der angesehensten Strafrechtwissenschaftler und Experten für internationales und ausländisches Strafrecht am Max-Planck-Institut im Freiburg im Breisgau, Professor Dr. Arnold völlig ignoriert bzw. keine Rücksicht darauf genommen, nicht mal erwähnt !?? JURA NOVIT CURIA – Das Gericht kennt die Rechtsätze und genauso weiß das Gericht dass es für den Strafbestand der Folter im StGB keinen Patragraphen gibt.
Dieser Tatsache aus dem Wege zu gehen versucht die Generalstaatsanwaltschaft der strafrechtlichen Aufarbeitung der Folter aus dem Wege zu gehen, die Folterungen im DDR Zuchthaus Rummelsburg aus dem Jahre 1984/1985 zu verschleiern, die nicht zu ahnden auch zum Preis dass die dabei den Artikel 13 der Antifolterkonvention verletzt oder mißachtet der aus dem Völkerrecht hervorgeht. Dagegen gedenke ich mich mit der Klageerzwiungung zu währen die mit dem Antrag am 10.11.2011 beantragt wurde am Kammergericht Berlin. Durch die Unverjährbarkeit der Folter, und auf die Empfehlung des Oberstaatsanwalts Reichelt wurden inzwischen die Anzeigen 76Js452/92 und 30Js1792/93 zum Bestandteil der letzten vom 11.4.2011 erklärt und über die Dienstaufsichtsbeschwerde wird noch entschieden.
Als ius cogens bezeichnet man im Völkerrecht Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Völkergewohnheitsrecht beseitigt werden können. Theoretische Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung aller Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen.
Die Existenz des ius cogens wird von manchen Autoren noch bestritten. Eine der wichtigsten Kodifikationen des Völkerrechts, das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, setzt jedoch in den Art. 53 und Art. 64 diese Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des allgemeinen Gewaltverbotes, das Verbot des Völkermordes und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.
Am heutigen Donnerstag 14.7.2011 richtete mein RA an das Amtsgericht Tiergarten unsere Begründung der Strafanzeige und des gestellten Strafantrag gegen die Folter, Körperliche Mißhandlungen und andere Delikte:
„Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt,
ich beziehe mich auf Ihr Scheiben vom 31.5.2011 an Herrn Lauks und teile Ihnen zunächst mit, dass Herr Lauks einen schweren Unfall hatte, so dass die Frist des 15.6.2011 nicht eingehalten werden konnte.
Bevollmächtigt durch den Beschwerdeführer beantrage ich zu prüfen, ob es sich bei dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt um Folter handelt, die damit wegen des Grundsatzes von ius cogens über die in Betracht kommenden Straftatbestände des StGB der DDR hinausgeht und daher möglicherweise nach Völkerstrafrecht unverjährbar ist. Wäre dies der Fall, durfte das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt werden.
Hochachtungsvoll
Prof. Dr. …..
Rechtsanwalt
“ JEDE RICHTERLICHE HANDLUNG UNTERBRICHT DEN LAUF DER VERJÄHRUNG. DANACH TRITT EINE VÖLLIG NEUE VERJÄHRUNG EIN. „
Diues ist alt wie unser Gesetz, ob der Staatsanwalt Zieper das kennt !??
Auf diese Einstellung des Verfahrens wartete ich statt 5,5 Jahren nur 17 Tage.
So einfach macht sich die Justitz:
Damals am 3.9.1997 wurden weder Körperverletzungen und Folter in der Ablehnung nicht mal benannt:
„Im übrigen habe ich das Verfahren gegen die Beschuldigten genäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt, da er für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht gegeben ist “ Staatsanwalt Lorke
Jetzt liegen Beweise vor die im Haftkrankenhaus Meusdorf – heute JVA Leipzig mit Krankenhaius bis zum 28.4.2010 „verlegt“ verleuimdet und durch leitende Ärztin Dr. Frischman versteckt gehalten wurden, bis sie fahrlässig entdeckt wurden.
Am 28.4.11 genau ein Jahr nach der Entdeckung und erzwungener Herausgabe der Gefangenenpersonalakte und darin Erhaltenen Beweise für Folterungen und körperliche Mißhandlungen stellt der Staatsanwalt Zieper das Ermittlungsverfahren ein das im 30 Js 1792/93 ganz konkretisiert in einer 55 seitigen mit Hand niedergeschriebenen Anzeige vorlag und nach 5 einhalb Jahren eingestellt wurde.
Ohne die Vorgehweise oder die „Arbeit“ des Staatsanwalt Zierpe zu kritisieren möchte ich zum Ausdruck bringen, dass er in dem er meine erlittene und bewiesene Folter als „u.a.“ abqualiffiziert, mich zu tiefst beleidigt und retraumatisiert. Auch wenn im Strafgesetzbuch unseres Rechtsstaates kein Paragraph vorhanden ist der die Folter in solcher vorliegender Urform bestraft oder ahndet bis jetzt nicht verankert ist, gibt ihm als Staatsanwalt der BRD Tatbestand offensichtlicher und bewiesener Folter als “ u.a. “ abzutun!!!
Wenn es auch nach der Bearbeitung der Beschwerde so stehen bleibt wird mich keiner von der Überzeugung abbringen können dass es sich hier eindeutig um die Vertuschung der Folterungen und Verbrechen die für MfS oder im Auftrag des MfS hinter den dicken Mauern der Ulbrichts und Honeckers Verließe praktiziert wurden, und mit erzwungenen Unterschrift und Verschwiegenheitserklärung von Gefangenen erpresst und dadurch ungeschehen gemacht wurden(rechtlich betrachtet). Gleichzeitig erhärtet sich der Verdacht das die Justitz sich in solchen und Tausenden ähnlichen Fällen an den GEHEIMEN ZUSATZ ZUM EINIGUNGSVERTRAG der Regierung Kohl- verhandelt und ausgehandelt von Dr.Schäuble und Dr. Werthebach und Generälen des MfS sein Niederschlag und Wirkung zeigt nach dem Motto: KEINER ROTEN SOCKE DARF EIN HAAR GEKRÜMMT WERDEN.
Übrigens Oberleutnant Wilk darf sich sehr freuen, weil in einem Rechtsstaat standen auf seine Anstiftung zur Folter bis zu 10 Jahren Gefängnis… er darf sich bei seinen MfS Generälen bedanken, weil die STASI vergisst ihre Genossen nicht, läßt sie nicht im Stich.
Nun kann man getrost sagen, ich wage es zu behaupten dass nicht nur in Brandenburg alle Rehabilitierungsverfahren und meiner Anzeige ähnliche Ermittlungsverfahren von MfS kontrolliert auf alle Fälle und gesteuert sein durften, bzw. das der Einflus des MfS auf die Justitz des Rechtsstaates enorm und für Laien uneinschätzbar ist und bleiben wird.
vom 10.12.1984 (BGBL 1990II S 247 Übersetzung
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – in der Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinigten Nationen verkündeten Gründsetzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräußerlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit,Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
in der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten.
-in der Erwägung, daß dIE Charta, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,
- im Hinblick auf Artikel 5 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die beide vorsehen, daß niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, sowie im Hinblick auf die von der Generalversammlung am 9.Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer,unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
- in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter und eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt größere Wirksamkeit zu verleihen–
sind wie folgt übereingekommen:
Teil 1
Art.1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Folter” jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeine Art von Diskriminierung herrührenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlichen Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht wurden.
Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich ausgesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
(2) Dieser Artikel läßt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitgehende Bestimmungen enthalten.
Art.2. (1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
(2) Außergewönliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
Art.3. (1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn sichtbare Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, daß in den betreffendem Staat eine eindeutige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Art.4. (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterungen und für von irgendeiner Person beganngene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art.5. (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn die Straftaten in einem der Hoheitgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen wird; b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist; c) wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält. . (2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staateseunterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichnezten Staaten ausliefert. . (3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art.6. (1) Hält ein Vertagsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der Ihm Vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt ert ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen: sie dürfen nur so lkange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf-oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
(2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
(3)Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates,dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.
(4) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art.7 (1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
(2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfollgung und Verurteilung keine weniger strengen ;aßnahmen bei der Beweisführung angelegt werden als in den im Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen.
(3) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 1 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Art. 8. (1) Die im Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertrag, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat , mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1 zu begründen.
Art.9. (1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in bezug auf eine der im Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einkjlang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.
Art.10. (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigendes öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
(2) Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in den Vortschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.
Art.11. Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anwisungen, Methoden und Praktiken sowie Vorkehrungen für den Gewahrseam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderer Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen systhematischen Überprüfung, um jeden Fall von Gebieten einer regelmäßigen systhematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.
Art.12. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteische Untersuchung durchführen, sobald sin hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterbehandlung begangen wurde.
Art.13. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sin Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jefer Mißhandlung oder Einschüchterung wegen Ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt wird.
Art.14. (1) Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, daß das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.
(2) Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichen Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Person auf Entschädigung.
Art.15. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweslich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet Werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht wurde.
Art.16. (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen,ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10,11,12 und 13 augeführten Verpfliuchtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.
Teil II
Art.17. (1) Es wird ein Ausschuß gegen Folter( im Folgenden als ” Ausschuß ” bezeichet errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus 10 Sachverständigen von hohemsittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit jurisdtischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, daß es zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des aufgrund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschuß für Menschenrechte sind und bereit sind, dem Ausschuß gegen Folter anzugehören.
(3) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlußfähig sind, wennzwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten dijenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden aun abstiummenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(4) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuerten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
(6) Stirbt ein Ausschußmitglied, tritt es zurück, oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuß nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuß während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als ereilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nach dem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht. (7) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschußmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschußes entstehen.
Art.18.
(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:
a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig; b) der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nacg diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt.
(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruift die erste Sitzung
des Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
(5) Die Vertragsstaaten kommen für die Aufgaben auf, die im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielweise der der Kosten für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.
Hat MfS den IM Nagel und den Vollstrecker Zels damals schon geschützt des Vorwurfs an der Folterung beteiligt gewesen zu sein!? Hier fehlt seine
Unterschrift, bzw.seine Genähmigung nach de Foltertauglichkeitsprüfung der ich vorher hätte unterzogen werden müssen. Nach der Gewaltanwendung als ich mir eine Schnittwunde beim Durschlagen einer Fensterscheibe zuzog und aus der wunde stark blutete wurde er hinzugezogen aus dem Haus 8. Wie ich ausgesehen haben muss, stand in seinem Gesicht geschrieben. Er versorgte die Wunde, ich hatte schon damals KEIN Schmerzempfinden mehr. Seine Unterschrift unter eine Notiz über diese Versorgung fehlt sowie die Notiz selbst, wobei er alles, den Verhafteten oder später den SG Lauks Betreffende, immer in einem Gesundheitsbericht erfasste um den Fortschritt der Zersetzungsmaßnahme, ich sage heute Liquidierung des Lauks, dem Oberbefehlshaber , oder Leiter des Operativen Vorganges, schriftlich nachvolziehbar zu presentieren, aber auch für die Generalstaatsanwalötschaft um lückenlose optimale medizinische Versorgung vorzugaukeln. Dort fand sich keiner der seine Berichte und Einschätzungen und Falschdieagnosen sich wagte anzuzweifeln. Wem die Berichte von Oberstleutnant Rodehau zu pass kanem und ausgearbeitet wurden führt zu Lüftung des Geheimnises über die perfekteste Liquidierung die in der Geschichte des MfS im Rahmen einer Zersetzungsmaßnahme vollzogen wurde.















Die Verjährung ist in § 78 StGB geregelt. Ein Ruhen der Verjährung kommt bei Bestehen eines Verfolgungshindernisses in Betracht. Nicht erfasst sind allerdings das Fehlen eines Antrags einer Ermächtigung oder des Strafverlangens (§ 78 b StGB). Weitere Gründe sind in § 78b Abs. 2 StGB genannt
2. Sie beabsichtigen Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Das sind Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB, für die die Vorschrift des § 199 Abs. 2 BGB gilt.
Danach verjähren Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit 30 Jahre nach dem schadenauslösenden Ereignis ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, Kenntnis bzw. grob fahrlässige
Unkenntnis des schadenauslösenden Ereignisses.
wenn ich das ganze geschmiere hier so lese, mein lieber kokoschinsky,ich habe selber lange bei stasi´s gesessen,aber so einen blödsinn nach fast 30 jahren zu erzählen, ich glaube.lauks, du hast ´ne echte macke und soltest mal in die psychatrie eingewiesen werden.Ganz bedauerlich, das sich solche Anwälte wie der von mir geschätzte Herr Lerche noch vor deinen Dreckskarren spannen lassen.Leute wie du diskreditieren die ehrlichen Anliegen aller Stasiopfer, Gott sei Dank bin ich nicht so kaputt wie du
Adolof Müller ! Wenn Du mir SO kommst, kann ich Dich als Bandleiter, Hausarbeiter, oder Brigadier gut vorstellen… WO hast DU gesessen !?? Zeig mir ein Papier aus DEINER Gefangenenpersonalakte…
Was ist das was Dich zu diesem schreiben bewegt !?? Wenn DU DIESES schreibst “du hast ´ne echte macke und soltest mal in die psychatrie eingewiesen werden ” hasst DU für die STASI zu lange gearbeitet
dass es ganz schön abgefärbt hat…
Bei Dir scheinen die Maaßnahmen der sozialistischen Strafvollzugsverwirklichung voll gegriffen zu haben, egal ob Du in die Republik eintlassen wurdest oder in die BRD verkauft wurdest wie ein Stück Vieh !??
Wünsche Dir trotzdem alles Gute…
Herr Lauks,
ich würde mich freuen, wenn Sie in meinem Blog zu den Kernthemen meiner Blogposts kommentieren würden. Und nichtvöllig Ihre eigenen Thematiken in den Vordergrund rücken würden. Gern können Sie in einem Gastbeitrag Ihre eigene Sicht der Dinge in einem Text zusammenfassen und mir zukommen lassen. MfG C. Edom
Liebe C. Edom !
Vielen Dank für Ihre Reklamation… bitte nehmen Sie mich aus ihrem Verteiler raus-ich werde selbstbverständlich nicht mehr irgendwas auf Ihren Blog schreiben…
Liebe Grüße aus Berlin
A.Lauks
Wie gesagt haben Sie sich in meinen Verteiler eingetragen. Außerdem ich lediglich gesagt, dass ich um einen darstellenden Gastbeitrag bitte, aber Kommentare nach Möglichkeit der Diskussionsanregung der Themen dienen, zu denen ich etwas blogge.
Ich würde Sie bitten, mich aus dem Verteiler rauszuklinken… ich belästige NIEMAND im Unterschied zu den STAZI Spammern die nur gestern zwischen 3 und vier Uhr in der Nacht 120 Spams gesaendet hatten…